§ 80 MBG Schl.-H. - Hauptpersonalräte bei der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des IPTS und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ist, wird bei der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an
- 1.Grund-, Haupt- und Sonderschulen,
- 2.Realschulen,
- 3.Gymnasien,
- 4.Gesamtschulen,
- 5.berufsbildenden Schulen.
Innerhalb der Gruppe der Grund-, Haupt- und Sonderschullehrkräfte werden die Lehrkräfte an Sonderschulen mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welcher Gruppe der Sitz zusteht.
(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur ist, wählen den Hauptpersonalrat bei der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (K).