§ 80 MBG Schl.-H. - Hauptpersonalräte bei dem Ministerium für Bildung und Frauen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des IPTS und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das Ministerium für Bildung und Frauen ist, wird bei dem Ministerium für Bildung und Frauen ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an

  1. 1.
    Grund-, Haupt- und Sonderschulen,
  2. 2.
    Realschulen,
  3. 3.
    Gymnasien,
  4. 4.
    Gesamtschulen,
  5. 5.
    berufsbildenden Schulen.

Innerhalb der Gruppe der Grund-, Haupt- und Sonderschullehrkräfte werden die Lehrkräfte an Sonderschulen mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welcher Gruppe der Sitz zusteht.

(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das Ministerium für Bildung und Frauen ist, wählen den Hauptpersonalrat bei dem Ministerium für Bildung und Frauen (K).