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§ 38 ArchIngKG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in den §§ 4, 5 oder 11 Abs. 3 genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen unbefugt führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM (ab 1. Januar 2002 : 2.500 Euro) geahndet werden.