§ 38 ArchIngKG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in den §§ 4, 5 oder 11 Abs. 3 genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM (ab 1. Januar 2002 : 2.500 Euro) geahndet werden.