§ 41 ArchIngKG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
Die in § 6 Absatz 2 definierten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen treten erst mit Ablauf eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bereits begonnen haben.