§ 7 AG-SGB II NRW
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB II NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 81
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen resultiert aus der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder infolge der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28.2. für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Der Zuweisungsbetrag für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das fachlich zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.
(4) Der Zuweisungsbetrag wird den Kreisen und kreisfreien Städten je hälftig zum 30. Juni und zum 30. November ausgezahlt.
(5) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 wird nach Ablauf des Jahres anhand der Haushaltsrechnung überprüft. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist dies spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.
(6) Für das Jahr 2005 gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 wird zum Stichtag 1.10.2006 mit dem Ziel überprüft, einen Verteilungsmaßstab, der die Be- und Entlastungen der Kreise und kreisfreien Städte im Zuge der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, unverzüglich festzulegen.