Versionsverlauf


§ 6a AG-SGB II NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW)
Amtliche Abkürzung
AG-SGB II NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
81

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 2 bis 5 weitergeleitet. Die Mittel sind von den Kreisen und kreisfreien Städten zweckgebunden für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Die Weiterleitung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu den Gesamtausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des jeweiligen Vorjahres.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(4) Auf Grundlage der Meldungen nach Absatz 3 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile mit. Der festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Festsetzung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Anpassung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen

(5) Berechnungen gemäß Absatz 2 werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.