§ 26 LAP-mDFm/EloAufklBundV - Prüfungsort, Prüfungstermin (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
- Amtliche Abkürzung
- LAP-mDFm/EloAufklBundV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-14-1
Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 73 Satz 2 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79).
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
(2) Die praktische Prüfung soll bis zum Ende des dritten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.