§ 22 LWKG - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
- Amtliche Abkürzung
- LWKG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 780
Für
- 1.
eine besondere Verwaltungstätigkeit und
- 2.
die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen
der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 4 Absatz 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.