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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 22 LWKG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)
Amtliche Abkürzung
LWKG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
780

Für

  1. 1.

    eine besondere Verwaltungstätigkeit und

  2. 2.

    die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen

der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 4 Absatz 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.