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§ 25a AzUVO - Finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

(1) Aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Anzahl der nach Satz 2 zu vergütenden Urlaubstage für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage. § 24 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Ein Urlaubstag wird mit einem Dreizehntel der Summe der Bezüge für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses vergütet, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, die sich aus der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage ergibt. § 4 Absatz 4 LBesGBW gilt entsprechend.

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. § 6 LBesGBW gilt entsprechend.

(4) Ausgeschiedenen beamteten Lehrkräften sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten. Ferientage sind anzurechnen, sofern die Lehrkraft an diesen Tagen dienstfähig war und nicht zum Dienst herangezogen wurde; eine Heranziehung zum Dienst während der Ferien im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn diese ausdrücklich angeordnet wurde. Die Absätze 1 bis 3 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche nach der regelmäßigen Verteilung der Unterrichtstage der Lehrkraft auf die Tage in der Kalenderwoche bestimmt.

(5) Für ausgeschiedene Richterinnen und Richter finden die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche nach einer Fünf-Tage-Woche bestimmt.