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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 73 ThürHG - Versagung der Immatrikulation

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

  1. 1.

    die in den §§ 67 und 68 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  2. 2.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,

  3. 3.

    in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,

  4. 4.

    vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,

  5. 5.

    die Immatrikulation außer in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,

  6. 6.

    die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder

  7. 7.

    die nach § 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht; dies gilt nicht für die Immatrikulation an der Dualen Hochschule.

Die Entscheidung nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

  1. 1.

    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,

  2. 2.

    nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht und die Art der Betreuung der Erfüllung der notwendigen Studienvoraussetzungen entgegensteht,

  3. 3.

    die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann; § 128 bleibt unberührt,

  4. 4.

    die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.

Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.