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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 72 ThürHG - Immatrikulation

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Einschreibung in einen Studiengang und in der Regel nur an einer Hochschule. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule nach § 21 Abs. 1 und zum Studium zugelassen.

(3) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen.

(5) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation. In der Immatrikulationsordnung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.