§ 73 KWG - Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Stadtverbandstagswahlen berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.