Art. 33 PAG - Besondere Mittel der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. 1.

    die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel

    1. a)

      zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,

    2. b)

      zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache,

    3. c)

      zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes,

  3. 3.

    der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittler).

(2) 1Die längerfristige Observation oder der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen ist zulässig, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde. 2Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 3Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden

  1. 1.

    über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhanden gekommen sind,

  2. 2.

    über Personen, die ausgeschrieben sind

    1. a)

      zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,

    2. b)

      aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,

    3. c)

      zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,

    4. d)

      wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

4Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. 5Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.

(3) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder zum Abhören und zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder durch Verdeckte Ermittler personenbezogene Daten erheben

  1. 1.
    über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des Art. 10 über die dort genannten Personen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, oder
  2. 2.
    über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- und Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(4) Datenerhebungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(5) 1Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts angeordnet werden. 2Die Anordnungsbefugnis kann auf Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes übertragen werden. 3Der verdeckte Einsatz technischer Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen kann bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts bestellten Beauftragten der Behörde angeordnet werden. 4Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist zu befristen. 5Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.

(6) Für den Einsatz der in Abs. 1 genannten Mittel gilt Art. 34c Abs. 4 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 entsprechend.

(7) 1Von Maßnahmen nach Abs. 1 sind

  1. 1.
    die Adressaten der Maßnahme sowie
  2. 2.
    diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verwendet wurden,

zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten oder der in Abs. 3 genannten Rechtsgüter geschehen kann. 2Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. 3Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. 4Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.