§ 13 GGVSEB - Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28

Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.