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Bund
GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
§ 1 GGVSEB, Geltungsbereich
§ 2 GGVSEB, Begriffsbestimmungen
§ 3 GGVSEB, Zulassung zur Beförderung
§ 4 GGVSEB, Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 GGVSEB, Ausnahmen
§ 6 GGVSEB, Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
§ 7 GGVSEB, Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 GGVSEB, Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 GGVSEB, Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
§ 10 GGVSEB, Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 11 GGVSEB, Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 12 GGVSEB, Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
§ 13 GGVSEB, Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a GGVSEB, Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 14 GGVSEB, Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 GGVSEB, Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 GGVSEB, Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 GGVSEB, Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 GGVSEB, Pflichten des Absenders
§ 19 GGVSEB, Pflichten des Beförderers
§ 20 GGVSEB, Pflichten des Empfängers
§ 21 GGVSEB, Pflichten des Verladers
§ 22 GGVSEB, Pflichten des Verpackers
§ 23 GGVSEB, Pflichten des Befüllers
§ 23a GGVSEB, Pflichten des Entladers
§ 24 GGVSEB, Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 GGVSEB, Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 GGVSEB, Sonstige Pflichten
§ 27 GGVSEB, Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 GGVSEB, Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 GGVSEB, Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 GGVSEB, Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 30a GGVSEB, Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
§ 31 GGVSEB, Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
§ 31a GGVSEB, Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 32 GGVSEB, Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 GGVSEB, Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 GGVSEB, Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
§ 34a GGVSEB, Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35 GGVSEB, Verlagerung
§ 35a GGVSEB, Fahrweg im Straßenverkehr
§ 35b GGVSEB, Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35c GGVSEB, Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 36 GGVSEB, Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 36a GGVSEB, Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 36b GGVSEB, Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
§ 37 GGVSEB, Ordnungswidrigkeiten
§ 38 GGVSEB, Übergangsbestimmungen
Anlage 1 GGVSEB
Anlage 2 GGVSEB, Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3 GGVSEB, Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
Anhang 1 GGVSEB
Anhang 2 GGVSEB