§ 13 GGVSEB - Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28

(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für

  1. 1.

    die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5;

  2. 2.

    die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1;

  3. 3.

    die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2;

  4. 4.

    die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und

  5. 5.

    die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2  ADR/RID.

(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.