§ 13 GGVSEB - Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Amtliche Abkürzung
- GGVSEB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-23-28
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
- 1.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5;
- 2.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1;
- 3.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2;
- 4.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und
- 5.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.