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§ 10 GeschmMG - Entwerferbenennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG) 
Amtliche Abkürzung
GeschmMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

1Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. 2Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.