§ 9 JAG - Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Rechtsverordnung zu erlassen und dabei insbesondere näher zu regeln:
- 1.
die Zulassung zu den staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung,
- 2.
das Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 3.
die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Durchführung von Evaluationen von Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und der dazu erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen und
- 4.
die Erhebung von Prüfungsgebühren für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 bestanden wurde, für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7) sowie für Widerspruchsverfahren nach § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das fachlich zuständige Ministerium und das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium jeweils für ihren Geschäftsbereich.