§ 52 SBKG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
- Amtliche Abkürzung
- SBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Feuerwehren, die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger, die Feuerwehrschule des Saarlandes und die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen, für die Planung und Durchführung von Ausbildung und Fortbildung sowie zur Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen und anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben notwendige personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten.
(3) Die von den Katastrophenschutzbehörden oder der Polizei bei Großschadenslagen oder Katastrophen eingerichteten Personenauskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie für deren Registrierung und Identifizierung erforderlich ist. Angehörigen und anderen Bezugspersonen von Betroffenen dürfen Angaben über deren Verbleib gemacht und weitere Auskünfte von der Personenauskunftsstelle erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der oder die Betroffene einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen hat.
(4) Bei Einsatz- und Alarmzentralen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.
(5) Die bei der Einsatzdokumentation anfallenden Daten können in nicht personenbezogener Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Effizienzkontrolle ausgewertet werden.