Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2016
Bibliographie
- Titel
- Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2016
- Redaktionelle Abkürzung
- HessAbgG-Ent2016,HE
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
1Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen.
2In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2015 gegenüber 2014 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,2 v.H. beziffert.
3Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,2 v.H.
4Die Kostenpauschale der Abgeordneten wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 zum 1. Juli 2016 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. 5Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG zum 1. Juli 2016 angepasst. 6Danach beträgt die Erhöhung 1 %.
7Demnach betragen ab 1. Juli 2016
- | die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) | 7.583 € |
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- | der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) | 7.562 € |
- | die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden | 3.781 € |
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). | 1.891 € | |
- | die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) | 587 €. |
8Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.
Wiesbaden, den 12. Juli 2016
D e r P r ä s i d e n t d e s H e s s i s c h e n L a n d t a g s
K a r t m a n n