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  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2016

Bibliographie

Titel
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2016 
Redaktionelle Abkürzung
HessAbgG-Ent2016,HE
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

1Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen.

2In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2015 gegenüber 2014 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,2 v.H. beziffert.

3Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,2 v.H.

4Die Kostenpauschale der Abgeordneten wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 zum 1. Juli 2016 an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. 5Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG zum 1. Juli 2016 angepasst. 6Danach beträgt die Erhöhung 1 %.

7Demnach betragen ab 1. Juli 2016

-die Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG)
7.583 €
-der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG)
7.562 €
-die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden3.781 €
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG).
1.891 €
-die Kostenpauschale
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG)
587 €.

8Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.

Wiesbaden, den 12. Juli 2016

D e r  P r ä s i d e n t  d e s  H e s s i s c h e n  L a n d t a g s
K a r t m a n n