§ 45 LNRG - Grenzabstände für Hecken
Bibliographie
- Titel
- Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
- Amtliche Abkürzung
- LNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m, |
---|---|---|
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m, |
3. | mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe | 0,75 m, |
4.(1) | mit Hecken über 2,0 m Höhe | einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m. |
Die vor dem 06.08.2003 angepflanzten Hecken, die am 06.08.2003 den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind bis zu der an diesem Tage erreichten Höhe zu dulden, wenn ihr Grenzabstand bis zu diesem Tage rechtmäßig war.