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§ 45 NachbarRG - Grenzabstände für Hecken

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
NachbarRG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1.mit Hecken über 1,5 m Höhe0,75 m
2.mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe0,50 m
3.mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe0,25 m

(2) Hecken im Sinne des Absatz 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.