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  • ab 30.07.2004 (außer Kraft)

§ 69 NatSchG LSA - Finanzierungs- und Erprobungsklausel (1)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.12

Die Landesregierung wird beauftragt, ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer von maximal zwei Jahren dessen kosten- und personalmäßigen Auswirkungen für die unteren Naturschutzbehörden zu überprüfen. Sollte sich ein Mehrbedarf ergeben, wird dieser ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angemessen ausgeglichen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).