§ 68 NatSchG LSA - Übergangsvorschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die auf Grund der Ermächtigungen nach dem nach § 71 Satz 2 außer Kraft tretenden Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Verordnungen außer Kraft zu setzen.
(2) Verfahren, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Vorschriften eingeleitet wurden und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
(3) Die §§ 18 bis 24 gelten nicht für Eingriffe, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.
(4) Zoos, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 einer Genehmigung bedürfen, müssen spätestens am 1. September 2003 oder im Falle der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen. Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 des nach § 71 Satz 2 außer Kraft tretenden Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Diese Zoos haben innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 52 Abs. 3 ergibt. Die Naturschutzbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.