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§ 17 ThürAbgG - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrags zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt. Im Falle einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag können Abgeordnete auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, die Versorgungsabfindung zurückzahlen. Die frühere Mitgliedschaft im Landtag wird dann nach den §§ 13 und 14 berücksichtigt. Hat ein ausgeschiedener Abgeordneter bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag stellen.

(2) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 kann für die Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung beantragt werden. Sie richtet sich nach § 23 Abs. 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.