§ 18 ThürAbgG - Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Sterben Abgeordnete, so erhalten ihre überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich um 1.050 Euro.
(2) Das gleiche gilt beim Tod ehemaliger Abgeordneter, die Altersentschädigung erhalten oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Grundentschädigung die Altersentschädigung.
(3) Die Hinterbliebenen der Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.