§ 7 GebG NRW - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2011
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
- 1.mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
- 2.Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 3.Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
- 4.Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.