GebG NRW,NW - Gebührengesetz NRW

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Gebührengesetz NRW - GebG NRW)

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Amtliche Abkürzung
GebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230)

Gliederung(1)§§
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer1
2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen
Gebührenordnungen2
Bemessung der Gebührensätze3
Gebührenbemessungsarten4
Pauschgebühren5
Ermäßigung und Befreiung6
3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Sachliche Gebührenfreiheit7
Persönliche Gebührenfreiheit8
Gebührenbemessung9
Auslagen10
Entstehung der Kostenschuld11
Kostengläubiger12
Kostenschuldner13
Kostenentscheidung14
Gebühren in besonderen Fällen15
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung16
Fälligkeit17
Säumniszuschlag und Entrichtung18
Stundung, Niederschlagung und Erlass19
Verjährung20
Erstattung21
Rechtsbehelf22
(weggefallen)23
4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren
Gebührenordnung24
Gebührenbemessung25
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr26
Kostengläubiger27
Kostenschuldner28
5. Abschnitt
Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften29
Gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften30
Gegenstandslos; Änderungsvorschriften31
Inkrafttreten32

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, 1. Abschnitt - Anwendungsbereich

§ 1 GebG NRW - Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Amtliche Abkürzung
GebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung

  1. 1.

    für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlungen) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht,

  1. 1.

    soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,

  2. 2.

    für die Kosten

    1. a)

      der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

    2. b)

      der Gerichte,

    3. c)

      der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinn von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§§ 2 - 6, 2. Abschnitt - Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen

§ 2 GebG NRW - Gebührenordnungen

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Amtliche Abkürzung
GebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen. In diesem Falle hat das zuständige Ministerium das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen beziehungsweise Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.