§ 94 GemO - Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
- 2.im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Auf die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen sowie von Beiträgen für selbstständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(4) Die kommunalen Gebietskörperschaften können allgemeine Deckungsmittel, soweit sie nicht aus Steuern und Umlagen stammen, zur Verringerung der sonst als Kosten zu berücksichtigenden Zinsen für Kredite ihren Einrichtungen mit Sonderrechnung oder Beteiligungen als Eigenkapital zur Verfügung stellen oder zur Verminderung von Beiträgen für Verkehrsanlagen verwenden. Auch Ortsgemeinden dürfen Mittel unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Einrichtungen der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellen.