Art. 11 BayRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-S
(1) Der Verwaltungsrat tritt regelmäßig mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich, doch haben sie Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.