§ 26 AZRG - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen können Daten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit die ersuchende Stelle an der Übermittlung ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt werden. § 25 gilt entsprechend. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.

(2) Vor der Übermittlung ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich, es sei denn, daß dadurch der mit dem Übermittlungsersuchen verfolgte Zweck oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde. Die Übermittlung kann auch ohne Einwilligung erfolgen, wenn die Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder offensichtlich ist, daß die Übermittlung im Interesse des Betroffenen liegt.

(3) Die Verpflichtung, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, Daten zu übermitteln, bleibt unberührt.