§ 7 EingrVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EingrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors bestellten Beamten und bei Betriebszahlen
bis | 10 Millionen | 110,- DM |
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von über | 10 - 35 Millionen | 150,- DM |
von über | 35 - 70 Millionen | 180,- DM |
von über | 70 - 450 Millionen | 220,- DM |
von über | 450 - 900 Millionen | 250,- DM |
von über | 900 Millionen | 290,- DM |
monatlich nicht übersteigen.
(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.