§ 7 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellten Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen

bis 10 Millionen 80,80 Euro
von über 10 - 35 Millionen101,00 Euro
von über 35 - 70 Millionen121,20 Euro
von über 70 - 450 Millionen151,50 Euro
von über 450 - 900 Millionen171,70 Euro
von über 900 Millionen202,00 Euro.

(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.