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  • ab 28.07.1999 (aktuelle Fassung)

§ 9 LKatSG - Katastrophenhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2150

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und vom Innenministerium anerkannte private Organisationen wirken mit ihren Kräften, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind, im Katastrophenschutz nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit (Träger der Katastrophenhilfe).

(2) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung ihrer verfügbaren Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 1 und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe stellen die Einsatzfähigkeit ihrer Kräfte im Sinne von Absatz 1 auch im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken mit fremden Fachdiensten bei fachdienstübergreifenden Einsätzen sicher und beteiligen sich auf Anforderung mit verfügbaren Kräften an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde.