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§ 21 BBankG - Geschäfte am offenen Markt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Redaktionelle Abkürzung
BBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7620-1

Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:

  1. 1.
    Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen;
  2. 2.
    Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, eines der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;
  3. 3.
    Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermögen oder ein Land ist;
  4. 4.
    andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibungen.