§ 21 BBankG - Geschäfte am offenen Markt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Redaktionelle Abkürzung
- BBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7620-1
Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:
- 1.Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen;
- 2.Schatzwechsel, deren Aussteller der Bund, eines der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;
- 3.Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner Sondervermögen oder ein Land ist;
- 4.andere von der Bank bestimmte Schuldverschreibungen.