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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 37 BayWG - Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

1Die Unternehmer haben wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. 2Sonstige Anlagen sind so zu unterhalten, dass schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.