Versionsverlauf


§ 3 AGInsO - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-77

(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

  1. 1.
    sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
  2. 2.
    sie auf Dauer angelegt ist,
  3. 3.
    in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
  4. 4.
    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
  5. 5.
    sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. Eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter, als Ökonomin oder Ökonom, als Ökotrophologin oder Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justiziarin oder den Justiziar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.