§ 19 LWO - Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 6 von der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter nach der Zulassung der Wahlvorschläge erteilt. Gegen die mehrfache Ausstellung von Wahlscheinen an die gleiche Person ist Vorsorge zu treffen.
(2) Der Wahlschein muss von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren entfällt die eigenhändige Unterschrift; der Name der oder des beauftragten Bediensteten ist auszudrucken. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die oder der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
- 1.ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 7,
- 2.ein amtlicher Wahlumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8,
- 3.ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, die oder der den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Nummer unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist (Wahlscheinnummer), angegeben sind,
- 4.ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10.
Die oder der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind der oder dem Wahlberechtigten persönlich zu übergeben oder zuzusenden. Einer oder einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung übergeben werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und bei einer Zusendung an die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten die rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die Gemeinde bis zum Schluss der Wahlzeit nicht gesichert ist. Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der oder dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie oder er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(5) Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(6) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.