§ 19 LWO - Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 6 von dem zuständigen Gemeindewahlleiter nach der Zulassung der Wahlvorschläge erteilt. Gegen die mehrfache Ausstellung von Wahlscheinen an die gleiche Person ist Vorsorge zu treffen.

(2) Der Wahlschein muss vom Gemeindewahlleiter oder einem von ihm beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Bei Erteilung des Wahlscheines im automatisierten Verfahren entfällt die eigenhändige Unterschrift; der Name des beauftragten Bediensteten ist auszudrucken. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

  1. 1.
    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 7,
  2. 2.
    ein amtlicher Wahlumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8,
  3. 3.
    ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 9, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindewahlleiters, der den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Nummer unter der der Wahlberechtigte in das Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist (Wahlscheinnummer), angegeben sind,
  4. 4.
    ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 10.

Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis am Wahltage, 12.00 Uhr, anfordern.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind dem Wahlberechtigten persönlich zu übergeben oder zuzusenden. Einem anderen als dem Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur in besonderen Ausnahmefallen übergeben werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und bei einer Zusendung an den Wahlberechtigten die rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die Gemeinde bis zum Schluss der Wahlzeit nicht gesichert ist. Postsendungen sind von dem Gemeindewahlleiter freizumachen. Der Gemeindewahlleiter übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(6) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.