§ 14 VwVG NW - Befugnisse des Vollziehungsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Der Vollziehungsbeamte darf die Wohnung des Schuldners betreten und, soweit das zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich ist, durchsuchen und hierbei, falls sich das als erforderlich erweist, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen. Vollstreckungshandlungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn und soweit ein Richter sie angeordnet hat.
(2) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.
(3) Einer richterlichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es nicht, wenn und soweit Gefahr im Verzug ist. Eine richterliche Anordnung ist ferner nicht erforderlich, wenn und soweit der Gewahrsamsinhaber in Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 eingewilligt hat.
(4) Zuständig für die Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung gelegen ist. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen.