Versionsverlauf

§ 61 HSG LSA - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien der Hochschule ergeben sich aus der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Die Gremien der Hochschulen müssen Vertreter und Vertreterinnen aller Mitgliedergruppen nach Maßgabe von § 60 umfassen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen muss in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Berufung von Professoren oder Professorinnen über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

(3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren und Professorinnen unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren oder Professorinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren und Professorinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht des Sondervotums. Professoren und Professorinnen, die nach § 77 Abs. 4 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an den Entscheidungen mitgewirkt haben.

(4) Stellvertretende Mitglieder nehmen an den Gremienberatungen stimmberechtigt teil, wenn das gewählte Mitglied verhindert ist.