§ 12 KWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Benachrichtigung des Wahlberechtigten von seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis soll enthalten:
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
den Wahlraum mit Ortsangabe,
- 3.
Beginn und Ende der Wahlhandlung,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereitzuhalten,
- 6.
die Belehrung über die Beantragung des Wahlscheins und die Übersendung der Briefwahlunterlagen mit dem Hinweis darauf,
- a)
dass der Antrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler nicht in seinem Wahlraum wählen will,
- b)
- c)
dass die Briefwahlunterlagen übersandt, amtlich überbracht oder abgeholt werden können (§ 19 Abs. 5 Satz 1).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 11 Abs. 4 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.