§ 68 ThürHG - Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 69 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
(2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. Die Auswahl von Studienbewerbern richtet sich nach der in der Eignungsprüfung festgestellten Eignung. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden; dies gilt nicht für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik.
(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung) für den jeweiligen Studiengang, welche insbesondere Regelungen über
- 1.
die Zulassung zur Eignungsprüfung,
- 2.
den Prüfungsumfang,
- 3.
die Bewertungskriterien,
- 4.
die Leistungsbewertung,
- 5.
das Prüfungsverfahren,
- 6.
das Prüfungsgremium,
- 7.
das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und
- 8.
Bestimmungen zu Nachteilsausgleichen für Studienbewerber mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
enthalten muss.
(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 111 Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist.