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§ 6 KWG - Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz -KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

Soweit nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 14, des 16 Abs. 1 Satz 5, des § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3, des 18 Abs. 2 Satz 3, der §§ 20, 23 und 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und der §§ 31 und 62 Abs. 5 Satz 2 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.