Versionsverlauf


  • ab 04.11.2007 (aktuelle Fassung)

§ 6 HzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
HzG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1130-1

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausgestaltung und Führung der Landessiegel und über die Beflaggung der öffentlichen Gebäude zu treffen. Sie erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen regeln im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Gerichten und den ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Justizbehörden und -einrichtungen.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Berechtigung zur Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Mustern der Hoheitszeichen gestatten.