HzG,BE - Hoheitszeichengesetz

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
HzG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1130-1

Vom 22. Oktober 2007 (GVBl. S. 549)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 HzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
HzG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1130-1

(1) Das Landeswappen zeigt in silbernem Schilde einen aufgerichteten schwarzen Bären mit roter Zunge und roten Krallen. Auf dem Schild ruht eine goldene, fünfblätterige Laubkrone, deren Stirnreif aus Mauerwerk mit einem Tor in der Mitte ausgestattet ist.

(2) Die Bezirke führen das Landeswappen. Der Senat kann den Bezirken Bezirkswappen verleihen, die zur Darstellung der Bezirke gezeigt werden können.

§ 2 HzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
HzG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1130-1

Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt. Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.

§ 3 HzG

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Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
HzG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1130-1

Die Landessiegel und Amtsschilder zeigen das Landeswappen.

§ 4 HzG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Redaktionelle Abkürzung
HzG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1130-1

Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sind die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Muster maßgebend.