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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 16 ThürHG - Körperschaftsvermögen

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben.

(2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.

(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen

  1. 1.

    die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft sind oder Ausgaben zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht und

  2. 2.

    die Einstellung von Personal.

(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zulasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen. Derartige Rechtsgeschäfte dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sämtliche Folgekosten aus dem Körperschaftsvermögen erbracht werden können.

(5) Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. Das Präsidium stellt nach § 110 ThürLHO einen Wirtschaftsplan für das Körperschaftsvermögen auf. Dieser ist vom Hochschulrat zu bestätigen. Abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung entscheidet der Hochschulrat nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle den Jahresabschluss für das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat. Der Hochschulrat stellt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 den Jahresabschluss zum Körperschaftshaushalt fest und entlastet das Präsidium.

(6) Auf Verlangen des Ministeriums ist die Hochschule verpflichtet, Auskunft über ihr Körperschaftsvermögen zu geben.