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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 15 ThürHG - Bauangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen können Maßnahmen des Bauunterhalts und kleine Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen. Dabei sind die für den staatlichen Hochbau geltenden Bestimmungen einzuhalten. Vor Durchführung der Maßnahmen sind das Ministerium, das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium und das Landesamt für Bau und Verkehr hinzuzuziehen; das Ministerium genehmigt nach erfolgter Prüfung die Maßnahmen.

(2) Den Hochschulen können auf Antrag von dem für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium Aufgaben der Bauherrenvertretung übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rahmenvorgaben, insbesondere zu

  1. 1.

    den Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben,

  2. 2.

    Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben,

  3. 3.

    den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sowie

  4. 4.

    der Finanzierung der Baumaßnahmen.

Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach Satz 3 schließt die antragstellende Hochschule mit dem für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium, dem Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung zur Übertragung dieser Aufgaben auf die antragstellende Hochschule.

(3) Der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 übertragen. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. In Ausübung der ihr nach Satz 1 übertragenen Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften nimmt die Friedrich-Schiller-Universität Jena die Eigentümerverantwortung für die von ihr genutzten Liegenschaften wahr. Voraussetzung für die Übertragung ist eine zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Ministerium, dem für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu schließende Vereinbarung, in der das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang sowie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, zur Finanzierung von Baumaßnahmen sowie zum Verfahren geregelt wird.