§ 23 AzUVO - Zusatzurlaub in sonstigen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) Einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte,
- 1.deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder
- 2.deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25
beträgt. Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis. § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt entsprechend.
(2) Soweit in § 125 SGB IX nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte die Bestimmungen dieses Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.