§ 288 LAG - Wirkung von Veränderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zu Gunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zu Ungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.
(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht.